Hoheitliche Vermessung

Teilungsvermessung

Die Teilung eines Grundstücks ist für den Verkauf eines Grundstücksteiles oder für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksteilen notwendig. Sie ist Voraussetzung dafür, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden kann. Katastertechnisch handelt es sich bei der Teilungsvermessung um die Zerlegung eines Flurstücks in zwei oder mehrere Flurstücke (z.B. Baugebiete). Jedes Teilstück und auch das Reststück erhalten eine eigene Flurstücksnummer. Im Anschluss daran kann erst ein Grundstücksteil im Grundbuch abgeschrieben werden.

Amtlicher Lageplan

Der amtliche Lageplan bildet auf der Grundlage vermessungstechnischer Ermittlungen das gesamte Spektrum der für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben wesentlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ab und führt eine Vielfalt rechtlicher und technischer Fragen zusammen. Der amtliche Lageplan stellt damit die wesentlich Grundlage für die rechtssichere Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens dar. Durch das Siegel und die Unterschrift des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs wird der Lageplan zu einer Urkunde.

 Gebäudeeinmessung

Gem. §16 Absatz 2 VermKatG NRW unterliegen Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die ausreichend beständig und standsicher sind, der Gebäudeeinmessungspflicht. Hierunter fallen Anbauten, wenn sie nach ihrem Umfang von Bedeutung sind. Zum Beispiel ist dies beim Anbau einer Garage, eines größeren Hauseingangs oder eines Wintergartens der Fall.

 Bodenordnung

Bodenorndung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland die hoheitliche Umgestaltung von Grund und Boden und deren Eigentums- und Besitzverhältnisse.

Man unterscheidet zwischen Bodenordnung im ländlichen und Bodenordnung im städtischen Raum. Erstere heißt Flurbereinigung bzw. Flurneuordnung (gesetzliche Grundlage Flurbereinigungsgesetz bzw. Landwirtschaftsanpassungsgesetz), letztere heißt Umlegung (gesetzliche Grundlage Baugesetzbuch).

Sind nur wenige Grundstücke betroffen, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine „vereinfachte Umlegung“ nach §§ 80 ff BauGB durchgeführt werden.

Das Verfahren kann im Wesentlichen einvernehmlich durchgeführt werden, es kann aber auch gegen den Willen einzelner Beteiligter durchgesetzt werden.

Grenzanzeige

Bei einer Grenzanzeige werden in der Örtlichkeit anhand von Koordinaten oder auch Rissen aufgrund der Entstehungsmaße die Grenzpunkte des Flurstücks aufgesucht und kenntlich gemacht.

 Beglaubigungen (z. B. Teilungs- und Vereinigungsanträge)

Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, öffentliche Beglaubigungen in Grundstücksfragen vorzunehmen.

 Grenzvermessung

Herrscht Unklarheit über den Verlauf einer Grenze können wir für Sie je nach benötigter Genauigkeit im Rahmen einer einfachen Grenzanzeige, einer amtlichen Grenzanzeige oder einer Grenzwiederherstellung die Lage der Grenze in der Örtlichkeit ermitteln und kenntlich machen.